Satzung des StadtSportVerbandes
01. Name - Wesen - Sitz
Der StadtSportVerband Recklinghausen e.V. im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) ist die Interessengemeinschaft der Sportvereine der Stadt Recklinghausen. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gemäß § 17 des LSB obliegt ihm die Wahrnehmung der gemeinsamen überfachlichen Aufgaben innerhalb seines Bereiches.
02. Grundsätze der Tätigkeit
02.1 Der StadtSportVerband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
02.2 Der StadtSportVerband Recklinghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
02.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
03. Zweck und Aufgaben
03.1 Zweck des StadtSportVerbandes ist es, dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren, den Sport in überfachlichen Angelegenheiten - auch gegenüber der Gemeinde und in der Öffentlichkeit - zu vertreten.
Der StadtSportVerband hat die Aufgaben:
03.2 Bindeglied zu sein zwischen den angeschlossenen Vereinen und dem Stadtsportausschuss (s. 09 der Satzung)
03.3 in der Öffentlichkeit für die Verbreitung des Sports zu werben und um die Schaffung der Voraussetzungen für die Ausübung des Sports bemüht zu sein, unter Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit.
03.4 die Jugendpflege in den Sportvereinen anzuregen, zu fördern und zu koordinieren.
03.5 die Durchführung von Fachkursen zu ermöglichen.
03.6 bei der Durchführung der Sportabzeichenprüfung mitzuwirken.
03.7 jährlich Stand und Entwicklung der Sportarbeit in Recklinghausen festzustellen.
04. Rechtsgrundlagen
04.1 Rechtsgrundlagen des StadtSportVerbandes Recklinghausen sind die Satzung, die Ordnungen und Richtlinien, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten StadtSportVerband Recklinghausen.
04.2 Die Ordnungen und Richtlinien sind Bestandteil der Satzung.
05. Mitgliedschaft
05.1 Jeder als gemeinnützig anerkannte Recklinghäuser Sportvereine kann Mitglied werden, soweit er einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW angehört.
05.2 Über die Aufnahme, die schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen ist, entscheidet der Hauptausschuss.
05.3 Der StadtSportVerband Recklinghausen erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
06. Austritt, Ausschluss und Auflösung
06.1 Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt durch Austritt oder Ausschluss einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW sowie durch Auflösung des Vereins.
06.2 Der Austritt eines Mitgliedsvereins aus dem StadtSportVerband Recklignhausen kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
06.3 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Ansehens oder der Zwecke des StadtSportVerbandes, kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied ausgeschlossen werden. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
07. Organe
Organe des StadtSportVerbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Hauptausschuss (Vorstand, Fachschaftsvertreter, Frauenwartin und nach Bedarf zu berufende weitere Mitglieder). Weiterhin gehören dem Hauptausschuss die Vertreter des Sportausschusses als beratende, jedoch nicht stimmberechtigte Mitglieder an.
c) der Vorstand (Vorsitzender, 1. und 2. Stellvertreter, Kassenwart, Geschäftsführer, Lehrwart und Jugendwart)
e) 2 Kassenprüfer
07.1 Die Fachschaftsvertreter werden von ihrer Fachschaft gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
07.2 Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen und sich durch beratende Mitglieder ergänzen.
07.3 Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der Hauptausschuss einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
08. Sportjugend
08.1 Die Sportjugend des StadtSportVerbandes Recklinghausen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
08.2 Der Jugendausschuss im StadtSportVerband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der StadtSportVerbands-Jugendtage.
Der Jugendausschuss des StadtSportVerbandes ist für seine Beschlüsse dem StadtSportVerbands-Jugendtag und dem Vorstand des StadtSportVerbandes verantwortlich.
09. Mitgliederversammlung - Stimmrecht
09.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des StadtSportVerbandes Recklinghausen. Sie bestimmt die Richtlinien des StadtSportVerbandes Recklinghausen, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderung der Satzung und andere vorliegende Anträge.
09.2 Die Mitgliederversamllung findet alle 2 Jahre im ersten Kalendervierteljahr statt.
Folgende Tagesordnungspunkte sind zu behandeln.
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes und Bestätigung der Mitglieder des Hauptausschusses (Fachschaftsvertreter)
5. Wahl von 2 Kassenprüfern
6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
09.3 Zur Mitgliederversammlung muß mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich eingeladen werden.
09.4 Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand läßt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens eine Woche vor der Tagung den Mitgliedern zugehen.
09.4.1 Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Hauptausschuss, der Vorstand, die Sportjugend
09.4.2 Nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmende Punkte können als Dringlichkeitsanrag eingebracht werden. Die Anerkennung der Dringlichkeit bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
09.4.3 Stimmberechtigt sind.
die Mitglieder des Vorstandes
die Mitglieder des Hauptausschusses
die Mitgliedsvereine
09.4.4 Jedes Mitglied des Vorstandes und des Hauptausschusses hat eine Stimme.
09.4.5 In der Mitgliederversammlung hat jeder angeschlossene Verein eine Stimme. Vereine über 100 Mitglieder haben für je angefangene weitere 200 Mitglieder eine Stimme mehr. Das Stimmrecht der Vereine muß durch Delegierte wahrgenommen werden, wobei für jede Stimme ein Delegierter aufzutreten hat. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.
09.5 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit diese Satzug nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen sind öffentlich. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Beschlüsse über Satzungsänderung sowie Etnscheidungen übeer Ziffer 06.3 bedürfen der Zweidrittel-, der Beschluss über die Auflösung des StadtSportVerbandes der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
09.5.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzuführen. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 8 Wochen zuzustellen.
09.5.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) auf Beschluß des Vorstandes
b) auf Antrag des Hauptausschusses. Dem Antrag müssen mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder zustimmen.
c) auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
09.6 Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Falle verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.
09.7 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
09.8 Abstimmungen und Wahlen regelt die Ziffer 14.
10. Hauptausschuss
10.1 Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss folgende Aufgaben:
10.1.1 Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, sowie sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
10.2 Der Hauptausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
10.3 Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens zwei Wochen vor Tagungstermin einberufen. Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Hauptausschusses mindestens eine Woche vorher zugehen.
10.4 Die Sitzungen des Hauptausschusses sollen vor den Sportausschusssitzungen stattfinden.
10.5 Der Hauptausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
10.6 Die Zusammensetzung des Hauptausschusses ergibt sich aus Ziffer 07 b.
11. Vorstand
11.1 Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des StadtSportVerbandes Recklinghausen im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
11.2 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer
e) dem Jugendwart
f) dem Lehrwart
11.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind jeweils zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB.
11.4 Der Vorsitzende des StadtSportVerbandes Recklinghausen beruft die Sitzung des Vorstandes, der Hauptausschusses und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein stellvertretender Vorsitzender.
12. Beisitzer / Ausschüsse
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Beisitzer berufen und Ausschüsse ein setzen. Den Ausschüssen soll nicht mehr als 5 Personen angehören. Der Vorsitzende des Ausschusses soll Mitglied des Vorstandes des StadtSportVerbandes Recklinghausen sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung des Vorstandes.
13. Rechnungs- und Kassenprüfer
13.1 Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer und zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
13.2 Kassenabschlüsse
Ein Kassenabschluß über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vorzunehmen und von den gewählten Kassenprüfern gegenzuzeichnen.
14. Abstimmung und Wahlen
14.1 Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt anzunehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
14.2 Für die Wahl des Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wird diese nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Für diese und die übrigen Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit.
15. Auflösung
15.1 Die Auflösung des StadtSportVerbandes Recklinghausen kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muß, diese muß den Antrag auf Auflösung mit Begründung erhalten.
15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des StadtSportVerbandes Recklinghausen e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Wesens fällt das Vermögen des StadtSportVerbandes an die Stadt Recklinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
16. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.03.1983 in Kraft. Sie wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.03.1983 wie vorstehend beschlossen.
Die Satzung des StadtSportVerbandes Recklinghausen e.V. vom 03.06.1977 tritt damit außer Kraft.
Recklinghausen, 14.03.1983













