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Neue SSV-Satzung

Satzung                

StadtSportVerband

Recklinghausen e.V.          



Suchregister


Suchwort                                                      §

Abstimmungen                                            14
Auflösung                                                    17
Ausschluss                                                    6
Ausschüsse                                                 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung     9
Austritt                                                         6
Beisitzer                                                     12
Datenschutz                                                16
Gemeinnützigkeit                                          3
Geschäftsjahr                                               3
Grundsätze der Tätigkeit                              3
Haftung des Vereins                                    15
Hauptausschuss                                          10
Inkrafttreten                                               18
Kassenprüfung                                            13
Mitgliederversammlung                                 9
Mitgliedschaft                                               5
Name                                                            1
Rechnungsprüfung                                      13
Rechtsgrundlagen                                         4
Sitz                                                               1
Sportjugend                                                  8
Stimmrecht                                                   9
Vereinsorgane                                               7
Vorstand                                                      11
Wahlen                                                        14
Zweck des Vereins                                         2

   
01.    Name – Wesen – Sitz

Der StadtSportVerband Recklinghausen e.V (SSV RE) ist der Dachverband der Sportvereine der Stadt Recklinghausen. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister unter VR-Nummer 1128 beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen.

   
02.    Zweck und Aufgaben

02.1    Zweck des SSV RE ist es, dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren, den Sport in überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Gemeinde und in der Öffentlichkeit – zu vertreten.

02.2    Der SSV RE hat die Aufgabe:
   
Bindeglied zu sein zwischen den angeschlossenen Vereinen und dem Sportausschuss der Stadt,   
   
in der Öffentlichkeit für die Verbreitung des Sports zu werben und um die Schaffung der Voraussetzungen für die Ausübung des Sports bemüht zu sein, unter Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit,
   
die Jugendpflege in den Sportvereinen anzuregen, zu fördern und zu koordinieren,
   
die Durchführung von Fachkursen zu ermöglichen,
   
bei der Durchführung der Sportabzeichenprüfung mitzuwirken,
   
jährlich Stand und Entwicklung der Sportarbeit in Recklinghausen festzustellen.


03.    Grundsätze der Tätigkeit

03.1    Der SSV RE ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

03.2    Der SSV RE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.

03.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


04.    Rechtsgrundlagen

04.1    Rechtsgrundlagen des SSV RE sind die Satzung, die Ordnungen und Richtlinien, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten SSV RE. Die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung pp. des
KreisSportBund  Recklinghausen e. V. stehen.

04.2    Die Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung und werden vom Vorstand beschlossen.


05.    Mitgliedschaft

05.1    Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft sind:
    1.    die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung,
    2.    die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes NRW,
    3.    die Zuordnung einer Vereinskennziffer durch den Landessportbund NRW,
    4.    der Sitz des beitrittswilligen Vereins in der Stadt Recklinghausen.

05.2     Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist durch die Mitgliederversammlung oder den Hauptausschuss zu bestätigen.

05.3     Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedsbeiträge festsetzen.


06.    Austritt und Ausschluss

6.1    Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus seinem Fachverband sowie durch Auflösung des Vereins. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erfolgen.

6.1    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
   
    trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,
    in grober Weise den Interessen des SSV RE und seiner Ziele zuwider handelt.

6.2    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

6.3    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.

6.4    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

6.5    Der Ausschließungsbeschluss wird mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wirksam.

6.6    Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

6.7    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied kein vereinsinternes Rechtsmittel zu. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt


07.    Organe

    Organe des SSV RE sind:

    die Mitgliederversammlung (siehe § 9),
    der Hauptausschuss (siehe § 10),
    der Vorstand (siehe § 11).


08.    Sportjugend und Jugendausschuss

08.1    Die Sportjugend des SSV RE führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

08.2    Der Jugendausschuss im SSV RE erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendtage.

08.3    Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand verantwortlich.


09.    Mitgliederversammlung - Stimmrecht

09.1     Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV RE. Sie bestimmt die Richtlinien des SSV RE, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderung der Satzung und andere vorliegende Anträge.

09.2    Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im ersten Kalendervierteljahr statt.
    Folgende Tagesordnungspunkte sind insbesondere zu behandeln:
    1    Bericht des Vorstandes
    2    Bericht der Kassenprüfer
    3    Entlastung des Vorstandes
  4    Wahl der Vorstandes und Bestätigung der Mitglieder des Hauptausschusses (Fachschaftsvertreter)
    5    Wahl von 2 Kassenprüfern und 2 Vertretern
    6    Beschlussfassung über eingereichte Anträge

09.3    Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Tagungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Die Tagesordnung ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen.

09.4    Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens eine Woche vor der Tagung den Mitgliedern zugehen.

Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Hauptausschuss, der Vorstand und die Sportjugend.


Nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmende Punkte können als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. Die Anerkennung der Dringlichkeit bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Satzungsänderung hinzielen, sind ausgeschlossen.

09.5    Stimmberechtigt sind:

    die Mitglieder des Vorstandes
    die Fachschaftsvertreter
    die Mitgliedsvereine

09.6    Die Mitglieder des Vorstandes und die Fachschaftsvertreter haben jeweils eine Stimme.

In der Mitgliederversammlung hat jeder angeschlossene Verein eine Stimme. Vereine über 100 Mitglieder haben für je angefangene weitere 200 Mitglieder eine Stimme mehr. Das Stimmrecht der Vereine muss durch Delegierte wahrgenommen werden, wobei für jede Stimme ein Delegierter aufzutreten hat. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

09.7     Beschlüsse werden per Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen sind öffentlich. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden     Stimmberechtigten beantragt wird. Beschlüsse über Satzungsänderung sowie Entscheidungen über Ziffer 06.3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit, der Beschluss über die Auflösung des SSV RE der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

09.8    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den  Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind aufzuführen. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern zeitnah zuzustellen.

09.9    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
    a)    auf Beschluss des Vorstandes.
    b)    auf Antrag des Hauptausschusses. Dem Antrag müssen mindestens Zweidrittel seiner stimmberechtigten anwesenden Teilnehmer zustimmen.
    c)    auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder.

09.10    Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf drei Wochen verkürzt werden. In diesem Falle verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf 10 Tage.


10.    Hauptausschuss

10.1    Der Hauptausschuss hat folgende stimmberechtige Mitglieder:

    Den Vorstand,
    die Fachschaftsvertreter
    Weitere, beratende, aber nicht stimmberechtige Mitglieder:
    Delegierte Mitglieder des Sportausschusses der Stadt Recklinghausen

Bei Bedarf können weitere Mitglieder und Ausschüsse berufen werden, die durch Vorstandsbeschluss wegen ihres Sachverstandes zur Erledigung bestimmter Aufgaben erforderlich sind.

10.2    Die Fachschaftsvertreter werden von ihrer Fachschaft gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

10.3  Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der Hauptausschuss einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In diesem Fall ist die Hauptausschusssitzung unverzüglich einzuberufen.

10.4    Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss folgende Aufgaben:
    Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind wie die vorläufige Aufnahme neuer Vereine, die  endgültig von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

10.5    Der Hauptausschuss ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

10.6    Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin einberufen. Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Hauptausschusses mindestens  zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail zugehen.

10.7    Die Sitzungen des Hauptausschusses sollen vor den Sportausschusssitzungen stattfinden.

10.8     Der Hauptausschuss ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Teilnehmer beschlussfähig.


11.    Vorstand

11.1    Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV RE im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.

11.2    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a)    dem Vorsitzenden
    b)    zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c)    dem Kassenwart
    d)    dem Geschäftsführer
    e)    dem Jugendwart
    f)    dem Lehrwart

11.3    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
    a)     dem Vorsitzenden
    b)    zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c)    dem Kassenwart

Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind jeweils zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB.

11.4    Der Vorstand kann ausgeschiedenen Vorsitzenden den Ehrenvorsitz anbieten, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Im Falle des Ehrenvorsitzes hat der Inhaber das Recht, mit beratender Stimme an allen Vorstandssitzungen, Hauptausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

11.5    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
   
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den SSV RE gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.


Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke Verträge mit weiteren Mitarbeitern (Übungsleitern, Betreuern, Verwaltungsmitarbeitern) abzuschließen.

Im Übrigen haben die Amtsträger, Inhaber von Organämtern und Mitarbeiter des SSV RE einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den SSV entstanden sind. Die Amtsträger, Inhaber von Organämtern und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Der Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG wird den Mitgliedern des Vorstandes gewährt. Der Betrag darf höchstens den gesetzlich festgelegten Betrag ausmachen.

11.6    Der Vorsitzende des SSV RE beruft die Sitzung des Vorstandes, des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein stellvertretender Vorsitzender.


12.    Beisitzer - Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Beisitzer berufen und Ausschüsse einsetzen. Den Ausschüssen sollen nicht mehr als 5 Personen angehören. Der Vorsitzende des Ausschusses soll Mitglied des Vorstandes des SSV RE sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.


13.    Rechnungs- und Kassenprüfer

13.1    Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer und zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist für eine weitere Amtszeit zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl der diesntälteste Prüfer ausscheidet.

13.2    Ein Kassenabschluss über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vorzunehmen und von den gewählten Kassenprüfern gegenzuzeichnen.


14.    Abstimmung und Wahlen

14.1    Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich oder per E-Mail erklärt haben.

14.2    Für die Wahl des Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimme erforderlich; wird diese nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Für diese und die übrigen Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit.


15    Haftung des Vereins

15.1    Ehrenamtlich Tätige und Personen, die den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Ziffer 26a EstG erhalten, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem SSV RE, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

15.2    Der SSV RE haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder durch den SSV RE, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherung des SSV RE abgedeckt sind.


16.    Datenschutz

16.1    Zur Erfüllung un im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der SSV RE die dafür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine, Der SSV RE kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen.

16.2    Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und dem SSV RE und der Erhöhung der Datennqualität für Auswertungen und Statistiken.

16.3    Um die Aktualität der gemäß Absatz 16.1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder des SSV RE verpflichtet, Veränderungen umgehend dem SSV RE oder einem vom SSV RE mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.


17.    Auflösung

17.1    Die Auflösung des SSV RE kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung  spätestens vier Wochen vor dem Termine der Versammlung ergehen muss; diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung erhalten.

17.2    Bei Auflösung oder Aufhebung des SSV RE oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SSV RE an die Stadt Recklinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


18.    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.11.2010 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Recklinghausen, den 08. Dezember 2010


Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 08.12.2010 unter Nummer 1128 beim Amtsgericht Recklinghausen.


Das dem Amtsgericht vorgelegte Original ist unterzeichnet worden von:

 Wolfgang Leimann                            Peter Hiddemann
 Vorsitzender                                    stellvertretender Vorsitzender

 Werner Fimpeler                              Helmut Bartnik
 stellvertretender Vorsitzender         Kassenwart